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Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ArtikelDie Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ist vom 16.07 1992.
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat als verfassungsgebende Landesversammlung die Verfassung beschlossen.
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- In freier Selbstbestimmung gibt sich das Volk von Sachsen-Anhalt diese Verfassung. Dies geschieht in :Achtung der Verantwortung vor Gott und in dem Bewusstsein der Verantwortung vor den Menschen mit dem Willen,
- die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern,
- die Grundlagen für ein soziales und gerechtes Gemeinschaftsleben zu schaffen,
- die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern,
- die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und
- die kulturelle und geschichtliche Tradition in allen Landesteilen zu pflegen.
- Absicht aller staatlichen Tätigkeiten ist es,
- das Wohl der Menschen zu fördern,
- dem Frieden zu dienen und
- das Land Sachsen-Anhalt zu einem lebendigen Glied der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinschaft aller Völker zu gestalten.
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1. Hauptteil: Grundlagen der Staatsgewalt |
- Artikel 1 - Land Sachsen-Anhalt
- Artikel 2 - Grundlagen
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2. Hauptteil: Bürger und Staat |
- Artikel 3 - Bindung an Grundrechte, Einrichtungsgarantien und Staatsziele
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Erster Abschnitt: Grundrechte |
- Artikel 4 - Menschenwürde
- Artikel 5 - Handlungsfreiheit, Freiheit der Person
- Artikel 6 - Datenschutz, Umweltdaten
- Artikel 7 - Gleichheit vor dem Gesetz
- Artikel 8 - Gleiche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten
- Artikel 9 - Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
- Artikel 10 - Meinungsfreiheit
- Artikel 11 - Eltern und Kinder
- Artikel 12 - Versammlungsfreiheit
- Artikel 13 - Vereinigungsfreiheit
- Artikel 14 - Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
- Artikel 15 - Freizügigkeit
- Artikel 16 - Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit
- Artikel 17 - Unverletzlichkeit der Wohnung
- Artikel 18 - Eigentum, Erbrecht, Enteignung
- Artikel 19 - Petitionsrecht
- Artikel 20 - Einschränkung von Grundrechten
- Artikel 21 - Gerichtlicher Rechtsschutz, Widerstandsrecht
- Artikel 22 - Strafgerichtsbarkeit
- Artikel 23 - Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung
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Zweiter Abschnitt: Einrichtungsgarantien |
- Artikel 24 - Schutz von Ehe, Familie und Kindern
- Artikel 25 - Bildung und Schule
- Artikel 26 - Schulwesen
- Artikel 27 - Erziehungsziel, Ethik- und Religionsunterricht
- Artikel 28 - Schulen in freier Trägerschaft
- Artikel 29 - Schulaufsicht, Mitwirkung in der Schule
- Artikel 30 - Berufsausbildung, Erwachsenenbildung
- Artikel 31 - Hochschulen
- Artikel 32 - Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
- Artikel 33 - Freie Wohlfahrtspflege
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Dritter Abschnitt: Staatsziele |
- Artikel 34 - Gleichstellung von Frauen und Männern
- Artikel 35 - Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
- Artikel 36 - Kunst, Kultur und Sport
- Artikel 37 - Kulturelle und ethnische Minderheiten
- Artikel 38 - Ältere Menschen, Menschen mit Behinderung
- Artikel 39 - Arbeit
- Artikel 40 - Wohnung
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3. Hauptteil: Staatsorganisation | |
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Erster Abschnitt: Landtag |
- Artikel 41 - Aufgaben, Stellung der Mitglieder des Landtages
- Artikel 42 - Wahl und Wahlgrundsätze
- Artikel 43 - Wahlperiode
- Artikel 44 - Wahlprüfung, Verlust des Mandats
- Artikel 45 - Einberufung
- Artikel 46 - Geschäftsordnung, Ausschüsse
- Artikel 47 - Fraktionen
- Artikel 48 - Opposition
- Artikel 49 - Präsident
- Artikel 50 - Öffentlichkeit der Verhandlungen
- Artikel 51 - Abstimmungen
- Artikel 52 - Teilnahme der Landesregierung
- Artikel 53 - Frage- und Auskunftsrecht der Mitglieder des Landtages, Aktenvorlage durch die Landesregierung
- Artikel 54 - Behandlungsausschüsse
- Artikel 55 - Enquetekommissionen
- Artikel 56 - Erwerb und Sicherung des Mandats
- Artikel 57 - Indemnität
- Artikel 58 - Immunität
- Artikel 59 - Zeugnisverweigerungsrecht, Durchsuchung und Beschlagnahme
- Artikel 60 - Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode
- Artikel 61 - Behandlung von Bitten und Beschwerden
- Artikel 62 - Informationspflicht der Landesregierung
- Artikel 63 - Datenschutzbeauftragter
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Zweiter Abschnitt: Landesregierung |
- Artikel 64 - Aufgabe, Zusammensetzung
- Artikel 65 - Bildung der Landesregierung
- Artikel 66 - Amtseid
- Artikel 67 - Rechtsstellung der Regierungsmitglieder
- Artikel 68 - Ministerpräsident und Landesregierung
- Artikel 69 - Vertretung des Landes, Staatsverträge
- Artikel 70 - Ernennung der Beamten und Richter
- Artikel 71 - Beendigung der Amtszeit
- Artikel 72 - Konstruktives Misstrauensvotum
- Artikel 73 - Vertrauensantrag
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Dritter Abschnitt: Landesverfassungsgericht |
- Artikel 74 - Zusammensetzung
- Artikel 75 - Zuständigkeiten
- Artikel 76 - Landesverfassungsgerichtsgesetz
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Vierter Abschnitt: Gesetzgebung |
- Artikel 77 - Beschluss der Gesetze
- Artikel 78 - Verfassungsänderungen
- Artikel 79 - Rechtsverordnungen
- Artikel 80 - Volksinitiative
- Artikel 81 - Volksbegehren, Volksentscheid
- Artikel 82 - Ausfertigung und Verkündung
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Fünfter Abschnitt: Rechtspflege |
- Artikel 83 - Richter und Rechtsprechung
- Artikel 84 - Richteranklage
- Artikel 85 - Gnadenrecht, Amnestie
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Sechster Abschnitt: Verwaltung |
- Artikel 86 - Öffentliche Verwaltung
- Artikel 87 - Kommunale Selbstverwaltung
- Artikel 88 - Kommunale Finanzen, Finanzausgleich, Haushaltswirtschaft und Abgabenhoheit
- Artikel 89 - Vertretung in den Kommunen
- Artikel 90 - Gebietsänderungen
- Artikel 91 - Öffentlicher Dienst
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Siebenter Abschnitt: Finanzwesen |
- Artikel 92 - Landesvermögen
- Artikel 93 - Haushaltsplan
- Artikel 94 - Haushaltsvorgriff
- Artikel 95 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben
- Artikel 96 - Deckungspflicht
- Artikel 97 - Rechnungslegung, Entlastung der Landesregierung
- Artikel 98 - Landesrechnungshof
- Artikel 99 - Kredite
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4. Hauptteil: Übergangs- und Schlussbestimmungen |
- Artikel 100 - Sprachliche Gleichstellung
- Artikel 101 - Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
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